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Wird ein Betroffener von Polizeibeamten falsch belehrt, so ist die Diensthandlung rechtswidrig. Die Belehrung des Beschuldigten gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten für das rechtmäßige dienstliche Handeln. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung des Beschuldigten trotz des konkreten Verdachts einer Straftat, etwa einer Trunkenheitsfahrt, hilft den einschreitenden Polizeibeamten auch nicht der Hinweis auf eine sog. allgemeine Verkehrskontrolle (§ 36 Abs. 5 StVO). Denn eine allgemeine Verkehrskontrolle und ein konkreter Tatverdacht schließen sich aus. Diesen Grundsatz betont das Amtsgericht Verden in einer aktuellen Entscheidung (9 Ds 212 Js 9032/19). Ein wenig zu einfach hatte es sich das Amtsgericht Oldenburg die Verurteilung in folgender Sache gemacht... Wenn der innere Zusammenhang zwischen dem - groben - Fehlverhalten im Verkehr und der Herbeiführung der Gefahr fehlt. Die Feststellung dieses Zusammenhangs kann durchaus Probleme aufwerfen... Der Große Senat für Strafsachen hat Bemühungen zur Einschränkung des Anwendungsbereichs der Tateinheit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Absage erteilt. Die Auswirkungen auf die Urteilspraxis sind noch unklar; jedenfalls bieten sich erweiterte Verteidigungsmöglichkeiten. Auch wer Betäubungsmittel im Ausland zwecks Weiterveräußerung im Inland erwirbt, ist jedenfalls dann nicht wegen (mit-)täterschaftlicher Einfuhr zu verurteilen, wenn er die BtM nur entgegennimmt und keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst hat. |
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